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05.01.2021

Was passiert bei Scheidung mit einer Immobilie

Ratgeber

Immobilie bei Trennung oder Scheidung: Was tun?


Sie wissen noch nicht, was mit Ihrer Immobilie nach der Scheidung passieren soll? Verkaufen, vermieten oder Übernahme durch einen der Ehepartner? Die Entscheidung ist auch gar nicht so einfach. Viele verschiedene Faktoren spielen dabei eine Rolle. Und dann ist ja auch noch zu klären, wer überhaupt welche Anteile bekommt. Stichwort: Zugewinnausgleich.

Eine Trennung oder Scheidung meistens mit vielen Emotionen verbunden. Da fällt es schwer, die nötige Ruhe für eine rationale Entscheidung aufzubringen. Doch gerade wenn es um eine gemeinsame Immobilie geht, ist ein kühler Kopf gefragt. Sie möchten doch kein unnötiges Geld verlieren, oder?

Fröhlich Immobilien aus Mannheim und Bensheim berät Sie über die unterschiedlichen Möglichkeiten. Wir haben die Erfahrung und den nötigen Abstand. Dadurch finden wir die bestmögliche Lösung für Ihre individuelle Situation. Wir empfehlen, schon bei der Entscheidungsfindung einen Immobilienmakler hinzuzuziehen. Das erspart Stress und Ärger. Wir geben Ihnen alle Informationen, die Sie brauchen – inklusive Wertermittlung und Analyse der aktuellen Marktsituation. Das Erstgespräch ist für Sie selbstverständlich unverbindlich und kostenfrei.

Scheidungsimmobilie verkaufen


Eine Möglichkeit ist, die gemeinsame Immobilie zu verkaufen. Das hat den Vorteil, dass Sie nach Abschluss des Verkaufs auch in diesem Bereich einen Schlussstrich ziehen können. Sie werden durch die Immobilie nicht mehr an die gemeinsame Zeit erinnert und können möglichst mit Eigenkapital neu anfangen. Sie haben auch zukünftig keine gemeinsamen Verpflichtungen, die sich zum Beispiel durch eine Vermietung ergeben würden. Aber Vorsicht: Auch wenn diese Aussicht reizvoll sein kann, sollten Sie auf jeden Fall die finanzielle Seite dieser Entscheidung genau beleuchten. In einigen Fällen kann aus dem Verkauf der Scheidungsimmobilie nämlich auch ein Minusgeschäft für Sie entstehen. Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam Ihre Situation. Wichtige Fragen sind:

  • Wie lange besitzen Sie die Immobilie schon?

  • Welche Restlaufzeit hat der Immobilienkredit?

  • Wer steht im Darlehensvertrag?

  • Wie ist die aktuelle Marktsituation?


Ist die Entscheidung für den Verkauf gefallen, übernehmen wir selbstverständlich die Vermarktung Ihrer Immobilie. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern und können sich anderen Angelegenheiten zuwenden. Durch unsere professionelle Vermarktung erzielen wir für Sie den bestmöglichen Verkaufspreis.

Vermietung der Scheidungsimmobilie


Ist ein Verkauf wirtschaftlich nicht sinnvoll oder haben Sie die Immobilie für Ihre Altersvorsorge eingeplant? Genauso wie es Gründe für den Verkauf gibt, kann es auch vernünftig sein die Immobilie zu vermieten. Entweder kurz bis mittelfristig, um Spekulationssteuern oder eine Vorfälligkeitsentschädigung bei der Bank zu vermeiden oder als langfristige Absicherung.

Sie müssen sich allerdings im Klaren darüber sein, dass Sie durch die Vermietung der Immobilie eine gemeinsame Verpflichtung auch für die Zeit nach der Scheidung eingehen. Sie bleiben weiterhin gemeinsam Eigentümer der Immobilie, treten gemeinsam als Vermieter auf und müssen folglich auch gemeinsam Entscheidungen treffen. Die Beauftragung einer Hausverwaltung kann dabei hilfreich sein. Die Mieteinnahmen werden geteilt und das Darlehen wird wie gewohnt bedient. Wir wissen welche Aufgaben auf Sie zukommen und bereiten Sie darauf vor.

Ausbezahlung des Partners nach der Scheidung


Möchte eine der Scheidungsparteien in der Immobilie wohnen bleiben? Auch darauf können Sie sich selbstverständlich einigen. Zu klären ist nur, ob der jeweilige Partner das Objekt finanziell alleine tragen kann. In dem Fall wird der andere Partner*in ausbezahlt und auch aus dem Darlehensvertrag entlassen. Die Bank besteht in solchen Fällen auf Nachweisen, dass die Verpflichtungen weiterhin bedient werden können.

Sind Sie unsicher, welche die richtige Entscheidung für Ihre Immobilie nach der Scheidung ist? Wir sind Experten auf dem Immobilienmarkt in Mannheim, Bensheim und Umgebung. Durch unsere langjährige Erfahrung wissen wir, was zu beachten ist, und finden die Lösung, die aktuell für Sie am sinnvollsten ist.

Der Zugewinnausgleich – wer bekommt was?


Am einfachsten ist es, wenn ein Ehevertrag geschlossen wurde. In diesem sind die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse klar geregelt. Doch leider ist in den seltensten Fällen ein solcher Vertrag vorhanden. Das liegt einerseits daran, weil es wenig romantisch ist, zum Zeitpunkt der Eheschließung den Fall der Trennung zu besprechen. Andererseits wird ein Scheitern der Ehe auch gar nicht in Betracht gezogen.

Ist also kein Ehevertrag vorhanden, gilt bei einer Scheidung der so genannte Zugewinnausgleich. Diese Regelung ist gesetzlich festgeschrieben. Doch was bedeutet das im Detail? Wir betrachten drei unterschiedliche Szenarien:

  1. Beide Ehepartner sind zu gleichen Teilen Eigentümer der Immobilie:
    Gehört die Immobilie beiden Ehepartnern und sind auch beide zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen, gilt der Zugewinnausgleich nicht. Jeder Partei steht die Hälfte des aktuellen Immobilienwertes zu. Wird die Immobilie verkauft, erhalten beide jeweils die Hälfte des Verkaufspreises. Möchte einer der Ehepartner die Immobilie behalten, muss die andere Person ausbezahlt werden und hat einen Anspruch auf 50% des Immobilienwertes. Egal, ob man sich für den Verkauf oder die Variante der Auszahlung entscheidet, es ist in jedem Fall ratsam, ein aussagekräftiges Wertgutachten von einem Experten erstellen zu lassen. Dann bestehen zumindest keine Streitigkeiten hinsichtlich des Betrages.

  2. Die Immobilie wurde mit in die Ehe gebracht:
    Es kommt auch vor, dass einer der Partner bereits vor der Eheschließung eine Immobilie besitzt und deshalb als alleiniger Besitzer im Grundbuch eingetragen ist. Kommt es zur Scheidung, hat der Nichteigentümer auch keinen Anspruch auf einen Teil der Immobilie. Er hat jedoch einen Anspruch auf die Wertsteigerung, die die Immobilie im Laufe der Ehe erfahren hat. Das ist der so genannte Zugewinnausgleich. Das bedeutet ganz konkret: Nehmen wir mal an, eine Immobilie hat zum Zeitpunkt der Eheschließung einen Wert von 250.000€. 10 Jahre später, als die Scheidung ansteht, hat sie einen Wert von 300.000€. Der Ehepartner, der nicht Eigentümer der Immobilie ist, hat einen Anspruch auf 50% der Wertsteigerung. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs stehen ihm also 25.000€ zu. Es ist also in solchen Fällen ratsam, zum Zeitpunkt der Eheschließung den Immobilienwert von einem Fachmann bestimmen zu lassen.

  3. Die Immobilie wurde von einer Person während der Ehe erworben:
    Eine Immobilie, die während der Ehe erworben oder geerbt wurde, zählt komplett zum Zugewinnausgleich. Das ändert sich auch nicht, wenn einer der Ehepartner der alleinige Eigentümer ist. Allein der Umstand, dass die Ehe bereits bestand, zählt. Kommt es also zur Scheidung, hat der andere Ehepartner Anspruch auf die Hälfte des Immobilienwertes. Ob es nun nur um den Zugewinnausgleich, also eine anteilige Wertsteigerung während der Zeit der Ehe geht oder um den gesamten Immobilienwert, in jedem Fall empfehlen wir die Erstellung eines Wertgutachtens der Immobilie. Das schafft Klarheit und reduziert die möglichen Streitfaktoren. Bei der Erstellung eines Wertgutachtens sollten Sie Folgendes beachten: Läuft die Scheidung weniger gütlich, das heißt, jede Partei wird von einem eigenen Anwalt vertreten, wird nur ein Wertgutachten anerkannt, das von einem gerichtlich bestätigten und vereidigten Sachverständigen erstellt wurde. Ein solches Gutachten ist dann auch mit entsprechend höheren Kosten verbunden. Sollte die Scheidung gütlich verlaufen, können Sie auch ganz einfach eine Marktwerteinschätzung bei Fröhlich Immobilien beauftragen.

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