06.08.2020
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in zwei Fällen über die Frage, wer in einem Mietverhältnis die Kosten für Renovierungen und Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Das Urteil sorgt für Diskussionen.
Geteilte Kosten
In beiden Fällen hatten die Mieter die Wohnungen unrenoviert, ohne angemessenen Ausgleich, übernommen. Nach einer Mietdauer von 15 und mehr als 20 Jahren verlangten sie von ihrem Vermieter, Renovierungsarbeiten durchzuführen. Da die Vermieter die Instandhaltungspflicht nicht wirksam auf die Mieter abgewälzt hatten, sind sie für die Instandhaltung verantwortlich. Allerdings würden die Mietwohnungen durch eine Renovierung in einen besseren Zustand versetzt, als zu Beginn des Mietverhältnisses. Aus diesem Grund müssen sich die Mieter zur Hälfte an den Kosten beteiligen.
Kritik am Urteil
„Das Urteil ist mit Blick auf die Kosten des Wohnens ein verheerendes Signal für Mieter und Vermieter“, kommentierte der Präsident des Eigentümerverbands „Haus und Grund“ Kai Warnecke. „Ist der Vermieter verpflichtet, während eines laufenden Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen auszuführen, muss er diese Kosten in die Miete einpreisen. Mieter, die nur wenige Jahre in einer Wohnung leben, werden dadurch mit höheren Kosten belastet, ohne selbst in den Genuss einer Renovierung zu kommen. Darüber hinaus tragen Mieter nach einer durchgeführten Renovierung den Selbstanteil an den angefallenen Kosten. So kann schnell ein vierstelliger Betrag zustande kommen“, gab Warnecke zu bedenken. [BGH VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18]
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