Fröhlich Immobilien

Aktuelles

17.12.2020

Erleichterung für Verwalter: Zensus 2021 verschoben

Wegen der Covid-19-Pandemie wird der für 2021 geplante EU-weite Zensus um ein Jahr verschoben. Am 10. Dezember trat das „Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes“ in Kraft. Als neuer Stichtag wurde der 15.05.2022 festgelegt.

Verband der Immobilienverwalter erleichtert
Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) hatte auf die Verschiebung gedrängt, da Bund, Länder und Kommunen, Immobilienverwaltungen und Eigentümer aufgrund der Corona-Pandemie die notwendigen Vorbereitungen kaum leisten können. Die Erhebungsmerkmale und damit der Aufwand für Verwalter und andere Beteiligte sind im Zensus 2022 deutlich umfangreicher als beim Vorgänger 2011. So müssen nun auch Fragen zu Nettokaltmiete, Wohnungsleerstand, Wohnungsgröße und Baualter der Gebäude sowie Energieträger beantwortet werden. Der VDIV Deutschland hatte bereits in einer Stellungnahme zum damaligen Entwurf zum Zensusgesetz 2021 kritisiert, dass Immobilienverwalter in der Regel nicht über alle Informationen zu Gebäuden und Wohnungen verfügen und somit nicht alle Fragen beantworten können.


Zusammen mit der Verabschiedung des Gesetzes wurde die Bundesregierung dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anpassungen vorzunehmen, falls wegen der Corona-Pandemie „oder anderer zwingender Gründe“ eine weitere Verschiebung erforderlich werden sollte.

Weitere Aktuelles-Beiträge

11.12.2020

Grundbuch: Wer darf reinschauen?

Das Grundbuch darf von allen Personen eingesehen werden, die ein berechtigtes Interesse haben und das auch nachweisbar darlegen können. Eine uneingeschränkte Einsicht hat immer der Eigentümer sowie die eingetragenen Rechteinhaber. Auch Grundstücksangrenzer, die eine Auskunft über den benachbarten Eigentümer haben wollen, haben das Recht zur Einsicht. Befugt sind ebenso Kreditgeber und Gläubiger zur Grundbucheinsicht. Weiterhin […]

weiterlesen

10.12.2020

Urteil: Holzfäller nicht auf Betriebskosten umlegbar

Die Pflanzenpflege rund um die Immobilie kann der Vermieter auf seine Mieter umlegen. Hierzu gehören auch das Rasenmähen oder das regelmäßige Beschneiden von Hecken und Sträuchern. Werden hingegen Baumfällarbeiten fällig, können diese nicht über die Betriebskosten abgerechnet werden, entschied das Amtsgericht Leipzig. Der Fall: Vermieter ließ zwei Bäume fällenIm Fall vor dem Amtsgericht Leipzig stritten […]

weiterlesen

Zurück zur Übersicht